Allgemeine Reisebedingungen der SRS Studienreisen GmbH


1. Anmeldung und Reisebestätigung

1.1. Mit der Reiseanmeldung (Buchung), die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax, E-Mail oder Internet erfolgen kann, bietet der Anmelder SRS Studienreisen GmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von SRS Studienreisen GmbH, soweit sie dem Anmelder vorliegen. Erfolgt die Anmeldung online, erhält der Anmelder auf elektronischem Wege sofort eine Eingangsbestätigung.

1.2. Mit der Buchungsbestätigung, die keiner besonderen Form bedarf, wird der Vertrag auch für SRS Studienreisen GmbH verbindlich. Bei Vertragsabschluss oder unverzüglich danach wird dem Anmelder die schriftliche Reisebestätigung übermittelt.

1.3. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, wird hierauf in der Reisebestätigung ausdrücklich hingewiesen. An dieses neue Angebot ist SRS Studienreisen GmbH 10 Tage gebunden. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Anmelder innerhalb von 10 Tagen die Annahme erklärt oder eine Anzahlung oder Restzahlung leistet.

2. Anzahlung und Restzahlung

2.1. Nach Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung, des Sicherungsscheines gemäß § 651 k Abs. 3 BGB und der Rechnung ist eine Anzahlung fällig. Sie beträgt, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 20 % des Reisepreises.

2.2. Die Restzahlung ist, sofern der Sicherungsschein übergeben und im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 4 Wochen vor Abreise fällig, wenn feststeht, dass die Reise stattfindet.

3. Leistungen, Preisänderungsvorbehalt

3.1. Geschuldete Leistung
Art und Umfang der vertraglichen Leistung ergeben sich aus der Programm- und Leistungsbeschreibung, den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung und den in dieser enthaltenen Nebenabreden und vereinbarten Sonderwünsche des Kunden. Die in der Programm- und Leistungsbeschreibung enthaltenen Angaben sind für SRS Studienreisen GmbH bindend.

3.2. Nicht in Anspruch genommene Leistung
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen wegen vorzeitiger Rückreise, Krankheit oder aus anderen, nicht von SRS Studienreisen GmbH zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reiseteilnehmers auf anteilige Rückerstattung. SRS Studienreisen GmbH wird sich jedoch um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen.

3.3. Leistungsänderungen
Änderungen wesentlicher Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von SRS Studienreisen GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Grundzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. SRS Studienreisen GmbH ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrundes zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn SRS Studienreisen GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von SRS Studienreisen GmbH über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.

3.4. Preisänderungen
Es bleibt vorbehalten, die ausgeschriebenen und mit der Buchung dem Reiseteilnehmer bestätigten Preise im Falle einer Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Gebühren (für Hafen, Flughafen oder ähnlichem) oder Änderung der für die betreffende Reiseleistung geltenden Wechselkurse wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, dabei insbesondere die Treibstoffkosten, kann SRS Studienreisen GmbH den Reisepreis unter Berücksichtigung nachstehender Überlegung ändern:a)

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann SRS Studienreisen GmbH vom Reiseteilnehmer den sich insoweit ergebenden Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Leistungsträger pro Beförderungsmittel geforderten insoweitigen Kosten von SRS Studienreisen GmbH unter Berücksichtigung der von ihr gebuchten Förderungsanteile ermittelt. Der sich danach ergebende   Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann von SRS Studienreisen GmbH vom Reiseteilnehmer verlangt werden.

Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Transport- oder Ausreisesteuern oder Abgaben/Gebühren, beispielsweise für Häfen oder Flughäfen, gegenüber SRS Studienreisen GmbH erhöht, kann diese den mit dem Reiseteilnehmer vereinbarten Preis um den entsprechenden, sich anteilig ergebenden Betrag erhöhen. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann SRS Studienreisen GmbH den Reisepreis um den Umfang erhöhen, um den sich dadurch die von SRS gegenüber dem Reiseteilnehmer geschuldete Reiseleistung für SRS Studienreisen GmbH verteuert. Die vorstehenden Erhöhungen sind nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor dem Abschluss des Reisevertrages für SRS Studienreisen GmbH nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises ist SRS Studienreisen GmbH verpflichtet, den Reiseteilnehmer unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, ist der Reiseteilnehmer berechtigt, ohne Bezahlung eines Entgelts vom Vertrag zurückzutreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch SRS Studienreisen GmbH, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn SRS Studienreisen GmbH in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch SRS Studienreisen GmbH dieser gegenüber geltend zu machen.

4. Rücktritt durch den Kunden vor Reisebeginn/Stornokosten

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von einer bestätigten Reise zurücktreten. Tritt er von der Reise zurück oder tritt er sie nicht an, so hat SRS Studienreisen GmbH einen zeitlich gestaffelten Entschädigungsanspruch für ihre bis zum Rücktritt getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen in Abhängigkeit vom jeweiligen Reisepreis. Davon abzuziehen sind die ersparten Aufwendungen und mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen. SRS Studienreisen GmbH ist berechtigt, den Entschädigungsanspruch wie folgt zu pauschalieren:

a) Einzelbuchung auf Gruppenreisen und Individualreisen
    Rücktritt bis zum 30. Tag vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
    Vom 29. bis zum 15. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
    Vom 14. bis zum 08. Tag vor Reisebeginn: 65 % des Reisepreises
    Vom 07. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 80 % des Reisepreises

c) Gruppenreisen auf eigens gecharterten Schiffen
    Rücktritt bis zum 92. Tag vor Reisebeginn: 10 % des Reisepreises
    Vom 91. bis zum 42. Tag vor Reisebeginn: 45 % des Reisepreises
    Vom 41. bis zum 08. Tag vor Reisebeginn: 80 % des Reisepreises
    Vom 07. Tag vor Reisebeginn und bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises

4.2. Es steht dem Reiseteilnehmer in jedem Fall offen, SRS Studienreisen GmbH nachzuweisen, dass dieser durch seinen Rücktritt überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer als die von ihr geforderte Pauschale entstanden ist.

4.3. SRS Studienreisen GmbH behält sich vor, in Abweichung von den vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern. In diesem Fall werden die ersparten Aufwendungen und die etwaige, anderweitige Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffert und belegt.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

5.1. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl
SRS Studienreisen GmbH kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn sie in der jeweiligen Reiseausschreibung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Reisenden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist spätestens am 21. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Kunden gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat SRS Studienreisen GmbH unverzüglich von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grunde nicht durchgeführt, erhält der Kunde auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen unverzüglich zurück.

5.2. Rücktritt wegen nicht gezahltem Reisepreis
SRS Studienreisen GmbH ist berechtigt, vom Reisevertrag zurückzutreten, falls der Kunde den Reisepreis entgegen seinen Verpflichtungen gem. Ziffer 2 nicht gezahlt hat. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, SRS Studienreisen GmbH eine Entschädigung entsprechend der Regelung in Ziffer 4.1. zu zahlen, es sei denn, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vorliegt. Die Regelung in Ziffer 4.2. ist anzuwenden.

5.3.Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen
SRS Studienreisen GmbH kann aus wichtigem Grund den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist vor Reiseantritt und während der Reise kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter von SRS Studienreisen GmbH sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn der Reiseteilnehmer ungeachtet einer Abmahnung den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet, so dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Im Falle einer Kündigung behält SRS Studienreisen GmbH den Anspruch auf den Reisepreis. SRS Studienreisen GmbH muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie der Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt.

6. Höhere Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrages wegen höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
„§ 651 j: (1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl SRS Studienreisen GmbH als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.“

7. Obliegenheiten des Kunden

7.1. Mängelanzeige wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Reiseleistung
Mängelanzeigen und Abhilfeverlangen sind unverzüglich an die Reiseleitung oder an die örtliche Agentur zu richten, die in den Reiseunterlagen genannt sind. Reiseleitungen und örtliche Agenturen sind beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich und erforderlich ist. Sie sind jedoch nicht befugt, Ansprüche mit Wirkung gegen SRS Studienreisen GmbH anzuerkennen. Unterlässt es der Reiseteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Ist vom Reiseveranstalter keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, SRS Studienreisen GmbH direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.

7.2. Schadensminderungspflicht
Der Reiseteilnehmer hat den Eintritt eines Schadens möglichst zu verhindern und eingetretene Schäden gering zu halten. Insbesondere hat er SRS Studienreisen GmbH auf die Gefahr eines Schadens aufmerksam zu machen.

8. Beschränkung der Haftung

8.1. Die vertragliche Haftung von SRS Studienreisen GmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reiseteilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder SRS Studienreisen GmbH für einen dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2. Die deliktische Haftung von SRS Studienreisen GmbH für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunden und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt..

8.3. SRS Studienreisen GmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelnden Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reiseteilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von SRS Studienreisen GmbH sind. SRS Studienreisen GmbH haftet jedoch für Leistungen, die die Beförderung des Reiseteilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Reiseteilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von SRS Studienreisen GmbH ursächlich geworden sind.

8.4. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist, so kann sich auch SRS Studienreisen GmbH gegenüber dem Reisenden hierauf berufen.

8.5. Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern SRS Studienreisen GmbH in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt SRS Studienreisen GmbH bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.

9.Anspruchsstellung, Ausschlussfrist, Verjährung, Abtretungsverbot

9.1. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen vom Reisenden innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber SRS Studienreisen GmbH unter der am Ende dieser Allgemeinen Reisebedingungen genannten Adresse geltend gemacht werden. Für die Fristwahrung ist das Datum des Zugangs der Reklamation maßgebend. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.

9.2. Vertragliche Ansprüche des Reisenden, ausgenommen auf Ersatz für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wegen eines vom Reiseveranstalter zu vertretenden Reisemangels oder solcher, die auf grobes Verschulden des Reiseveranstalters oder seiner Erfüllungsgehilfen gestützt sind, verjähren in einem Jahr, beginnend mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und SRS Studienreisen GmbH Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder SRS Studienreisen GmbH die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Hemmung ein.

9.3. Jegliche Abtretung von Ansprüchen des Reiseteilnehmers gegen SRS Studienreisen GmbH ist ausgeschlossen. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reiseteilnehmers durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.

10. Informationspflichten zur Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

10.1. SRS Studienreisen GmbH ist nach EU-Verordnung verpflichtet, den Reisenden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

10.2. Steht bei Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Kunde über die wahrscheinlich in Frage kommende(n) Fluggesellschaft(en) zu informieren. Sobald SRS Studienreisen GmbH Kenntnis darüber hat, welche Fluggesellschaft(en) den Flug bzw. die Flüge durchführen werden, muss sie den Kunden informieren.

10.3. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss SRS Studienreisen GmbH den Kunden darüber unverzüglich unterrichten.

10.4. Im Internet kann unter air-ban.europa.eu die Schwarze Liste der Fluggesellschaften abgerufen werden.

11. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

11.1. SRS Studienreisen GmbH unterrichtet vor Vertragsabschluss entsprechend Veröffentlichungen zuständiger Stellen der Bundesrepublik Deutschland über Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie nach ihren Möglichkeiten über evtl. Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegeben allgemeinen Vorschriften.

11.2. Sofern SRS Studienreisen GmbH ihrer Hinweispflicht nach 11.1. nachkommt, ist der Reisende zur Einhaltung dieser Vorschriften selbst verpflichtet, es sei denn, dass sich SRS Studienreisen GmbH ausdrücklich zur Beschaffung von Visa, Bescheinigungen usw. verpflichtet hat. Auch wenn SRS Studienreisen GmbH im Einzelfall die Beschaffung übernommen hat, haftet sie nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang solcher Unterlagen, es sei denn, dass SRS Studienreisen GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.

11.3. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich Vorschriften durch staatliche Behörden ändern können. Dem Reiseteilnehmer wird nahegelegt, selbst die Nachrichtenmedien bzw. Reisehinweise des Auswärtigen Amtes zu verfolgen, um sich frühzeitig auf geänderte Umstände einstellen zu können. SRS Studienreisen GmbH wird sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum bemühen, den Reiseteilnehmer von etwaigen Änderungen zu unterrichten.

11.4. Der Reiseteilnehmer sollte sich rechtzeitig über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxe-Maßnahmen, auch bezüglich des Thrombose-Risikos bei Langstreckenflügen, informieren und ggf. ärztlichen Rat einholen; für eventuell erforderliche Impfungen ist er selbst verantwortlich.

11.5. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Reisenden. Dies gilt nicht, wenn SRS Studienreisen GmbH schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

12. Rechtswahl, Gerichtsstand

12.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und SRS Studienreisen GmbH findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen SRS Studienreisen GmbH im Ausland für die Haftung von SRS Studienreisen GmbH dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

12.3. Der Kunde kann SRS Studienreisen GmbH nur an deren Sitz Berlin verklagen.

12.4. Für Klagen von SRS Studienreisen GmbH gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist, wird für Ansprüche von SRS Studienreisen GmbH gegen den Reiseteilnehmer der Gerichtsstand Berlin vereinbart.

12.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und SRS Studienreisen GmbH anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

13. Sonstiges

13.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

13.2. Zur aktuellen Datenschutzverordnung siehe Impressum auf www.srs-studienreisen.de.

Sämtliche Angaben: Stand November 2024
Reiseveranstalter: SRS Studienreisen GmbH, 14199 Berlin